Rechtliches

Der Offene Ganztag in NRW basiert sowohl auf dem Schulrecht (§ 9 Abs. 3 SchulG NRW) als auch auf dem Jugendhilferecht (SGB VIII), die hinsichtlich der Rahmenbedingungen eng miteinander verknüpft sind.

Der Grundlagenerlass zur OGS des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in NRW von 2010 konkretisiert diese Rahmenbedingungen und erläutert die rechtlichen Grundlagen der OGS in NRW. Dieser rechtliche Rahmen hat bei der Ausgestaltung des Offenen Ganztags das sogenannte „Trägermodell“ im Blick. Dies bedeutet, dass in der Regel ein Träger der freien Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die außerunterrichtlichen Angebote übernimmt und zusammen mit der zuständigen Kommune und der Schulleitung der jeweiligen Schule auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung den Offenen Ganztag gestaltet. Der Träger der OGS stellt eigenes Personal ein, hält in Abstimmung mit der Schulleitung ein pädagogisches Konzept hinsichtlich Gruppenstrukturen, Raumgestaltung, Lernzeiten und Hausaufgabenbegleitung, AG-Angebot uvm. vor und schließt OGS-Verträge mit den Eltern ab, die ihre Kinder an der Offenen Ganztagsschule anmelden und in welchen Regelungen zur Teilnahme, Essensgeld, Laufzeit etc. getroffen werden.

Das Land fördert den Offenen Ganztag durch entsprechende Zuschüsse und die Kommunen stellen (erhöhte) Eigenmittel bereit, die durch die Erhebung und Einziehung von kommunalen Elternbeträgen gedeckt werden können. Nach Meldung der voraussichtlichen Kinderzahlen einer OGS an den Schulträger, bewilligt die Bezirksregierung die Gruppen des Offenen Ganztags und der Träger kann die OGS-Verträge mit den Eltern über die Teilnahme ihrer Kinder am Offenen Ganztag verbindlich abschließen.

Für weitere rechtliche Fragestellungen rund um die OGS, können Sie auf der Homepage der GanzTag in NRW, die u.a. von der Serviceagentur Ganztägig Lernen  und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung sowie dem Institut für Soziale Arbeit gestaltet wird, weitere interessante Erläuterungen finden.